Nein! In Deutschland bedarf es normalerweise keiner TÜV-Abnahme für Lasershows. Ausserdem geht es in einem solchen Fall dann auch um eine Abnahme durch einen Sachverständigen, was völlig unabhängig des TÜVs ist (der TÜV ist nur einer von vielen Anbietern). In seltenen Fällen möchten Betreiber einer Veranstaltungshalle oder ähnlichem eine Sachverständigen-Abnahme durchgeführt haben. Dies ist allerdings selten der Fall, da der Nutzen meistens fraglich ist. 


Muss ich eine Lasershow bei einer Behörde anzeigen?

Oft kommt die Frage auf, wo man denn eine Lasershow in Deutschland anzeigen müsse. Es kursieren dazu verschiedene, sehr unterschiedliche Aussagen und viele davon waren vor längerer Zeit korrekt, sind aber überholt: Mit Erscheinen der OStrV und der Klärung der inhaltlichen Details in der TROS wurde, auch in den neuesten Aktualisierungen nochmal deutlicher, klargestellt:

In Deutschland ist die Anzeige einer Lasershow bei einer Behörde pauschal NICHT erforderlich!


Es gibt dazu zwei Ausnahmen:

die TROS in ihrer Ausgabe Juli 2018, Teil 3 beschreibt in 4.5.1, Hinweis: "Bei Verwendung von Showlasern, bei LiDAR-Anwendungen oder anderen Lasereinrichtungen im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des Betriebes gemäß Luftverkehrsordnung bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich."

Die zweite Ausnahme ist, wenn die Laserstrahlung "das Betriebsgelände verlässt" (TROS Allgemeiner Teil, 1 (3)): hier "[..] sind ggf. erforderliche Genehmigungen von zuständigen Behörden (z. B. Polizei, Ordnungsamt, Luftfahrtbehörde) einzuholen."

Aber auch konkrete Anfragen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kommen zur selben Schlussfolgerung (25.04.2019): "[..] Es ist ausreichend, wenn Sie das entsprechende Lasergerät in einer Gefährdungsbeurteilung aufgreifen. Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, können Sie sich an das lokale Gewerbeaufsichtsamt wenden. [..] "
Es ist also so, dass die Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle im Bezug auf die Sicherheitsbeurteilung von Lasershows bekommt. Eine Anzeige / Meldung oder gar Anmeldung einer Lasershow bei einer Behörde ist daher in Deutschland pauschal NICHT erforderlich. Gleichwohl macht es Sinn, den eigenen Versicherungsträger (Haftpflicht) ggf über den generellen Einsatz von Lasersystemen in Kenntnis zu setzen und dessen mögliche Anforderungen zu berücksichtigen. Die Bezugnahme auf die MVStättVO (Revision 2014) für Lasershows ist weiterhin korrekt für das Heranziehen der Relevanz "arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften" und führt dann als Grundlegendes Erfordernis ebenfalls direkt auf die OStrV in Verbindung mit der TROS.

Laserschutzbeauftragter in wichtiger Rolle

In jedem Fall ist die Rolle des Laserschutzbeauftragten wichtig: Seit der neuesten TROS, Allgemeiner Teil, vom Juli 2018 ist klar definiert, dass Laserschutzbeauftragte ihr Wissen durch eine Schulung spätestens alle 5 Jahre auffrischen müssen (siehe: TROS allgemeiner Teil 5.1 (2) )

 

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